Eine Ehestiftung aus dem Jahr 1834

Ehestiftung aus dem Juli 1834 für Johann Friedrich Rieckenberg,geb. 1804, und Ilse Marie Dorothea Elisabeth Scheele, geb. 1810. Rieckenberg war ein nachgeborener Sohn aus dem Hof Nr. 6 und konnte nur durch Einheirat einen eigenen Hof bekommen. Scheeles besaßen die Höfe Nr. 24 und 25. Das Paar wohnte im Hof Nr. 24. Im kleinen Nachbarhaus wohnten seit 1830 der Häusling und Schuster Heinrich Wille und der Häusling Heinrich Schünhoff mit insgesamt neun Personen.

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Zwischen Johann Friedrich Rieckenberg, 30 Jahre alt, ehelicher Sohn des Großkötners Christian Rieckenberg in Frielingen als Bräutigam an einem und Ilse Marie Dorothea Elisabeth Scheele, 24 Jahre alt, eheliche Tochter des Kleinkötners Friedrich Scheele daselbst, als Braut an anderem Teile, ist mit Einwilligung der leiblichen Eltern beider Teile eine ordnungsmäßige Eheberedung beschlossen und wegen der zeitlichen Güter folgende Ehestiftung bis zu gutsherrlicher Genehmigung und obrigkeitlicher Bestätigung erachtet und vollzogen worden.

 

 

§ 1

Es heiratet der Bräutigam zu der Braut und die von ihrem Vater ihr Ostern 1834 zu übergebende Kleinkötnerstelle Nr. 24 und Brinksitzerstelle Nr. 25, beide in Frielingen, und bringt ihr zu

a) an Brautschatz 700 Taler. Geschrieben siebenhundert Taler in Golde, wovon 200 Taler von dem Bruder des Bräutigams Johann Friedrich Rieckenberg beim Antritt der väterlichen Stelle und Güter Ostern 1835 und die übrigen 500 Taler von dem Vater desselben aus vorhandenen baren Vermögen gleichfalls Ostern 1835 bezahlt werden.

b) an Aussteuer einen Kleiderschrank, einen Koffer, eine Bettstelle, einen Kessel, drei Eimer Wasser groß, ein vollständiges Bette, einen Malter Roggen, eine Tonne Bier, ein Schwein, eine Kuh, ein Rind und alles was zur kleinen Aussteuer gehört, welches alles von dem Vater des Bräutigams am Tage der Hochzeit mitgegeben wird.

 

§ 2

Dagegen verschreibt die Braut diesem, ihrem Bräutigam die beiden ihr von ihrem Vater Ostern 1835 zu übergebende Kleinkötnerstelle und Brinksitzerstelle Nr. 24 und Nr. 25 zu Frielingen, welche vom königlichen Amt zu Neustadt/Rbge. gutsherrlich relevierende, mit allem Zubehör, nichts davon ausgenommen, es mag Namen haben so wie es wolle, sowie auch die beiden angekauften Wiesen in der Bordenauer Marsch.

 

§ 3

Wegen der Todesfälle ist unter diesen Verlobten das Erbfolgerecht nach der Rechtsregel „Längst Leib, längst Gut“ solchergestalt festgesetzt, dass nach beschrittenem Ehebette, wenn keine Kinder folgen einer des anderen häufig der Überlebende, des zuerst Verstorbenen unstreitiger Erbe sein und bleiben solle.

 

§ 4

Die Braut hat noch zwei Schwestern, welche zur gänzlichen Abfindung aus den elterlichen Stellen und sonstigen Vermögen folgendes erhalten:

a) Marie Dorothea, verehelichte Passe in Frielingen an noch rückständigen Schatzgeldern 50 Taler, schreibe fünfzig Taler in Konventionsmünze, Ostern 1835 zahlbar.

b) an Sophie Luise an Brautschatz 225 Taler. Schreibe zweihundertfünfundzwanzig Taler in Landesmünzen, wovon 150 Taler bei deren Verheiratung und die übrigen 75 Taler in jährlichen Terminen zu 10 Taler bezahlt werden. Dazu an Aussteuer einen eichenen Kleiderschrank oder 12 Taler, einen eichenen Koffer oder 5 Taler und sechs buchene Brettstühle, ein vollständiges Bette und Bettgewandt, ein Ehrenkleid oder 8 Taler, einen kupfernen Kessel, drei Eimer Wasser haltend, eine Kuh, nächst der Besten, ein Schwein auch die Diele oder drei Taler, zwei Schafe oder 4 Taler und die gewöhnliche kleine hölzerne Aussteuer; zur Hochzeit aber sechs Himten Roggen und drei Taler. Die Kosten der Verlobung werden von dem Hofbesitzer der väterlichen Stelle getragen.

 

§ 5

Wenn die Eltern der Braut Ostern 1835 den angehenden Eheleuten die beiden Stellen übergeben, so erhalten sie folgende Morgengabe:

a) wenn sie mit den jungen Leuten an einen Tisch gehen, außer freier Beköstigung frei Wäsche, alltägliche Kleidung und zum Handpfennig die Miete des kleinen Wohnhauses wogegen die jungen Leute, solange sie die Wirtschaft nicht annehmen, dasselbe von den jetzigen Hauswirten erhalten.

b) wenn sie ihren eigenen Tisch führen wollen zur Wohnung das kleine Wohnhaus Nr. 25, an Ackerland zwei Stück auf dem Kampe vor Feeschen Tore, an Öhlschlägers Seite gelegen von zwei Himbten Einfall; auf der Egge vor dem Klüterfelde gelegen das zweite und dritte Stück von drei Hbt. Einfall, daselbst an Kiefers Seite gelegen zwei Stücke zu drei Himten Einfall. Die zwei ersten Stücke auf den langen Kirchhöfen an Düvell´s Seite gelegen von zwei Himten Einfall, ein Stück auf dem neuen Lande an Düvell´s Seite gelegen von zwei Himten Einfall; die Verarbeitung dieser Ländereien sowie die alle sonstigen zum alten Teil erforderlichen Fuhren geschehen vom Hofe unentgeltlich und zur rechten Zeit. An Gartenland: den ganzen Garten beim kleinen Haus und das zweite Stück im neuen Teil an der Westseite; an Wiesenwachs den Teil hinter dem Leibzuchthaus; dem spitzen Ende in der Waldwiese nach der kleinen Waldbeeke zu; die Hälfte von der neuen Wiese in der Marsch; den dritten Teil von allem Obst; an Feuerung den Torf von fünf Stechern und vier Fuder Bülte (= obere, bewachsene Torfschicht), welche jedoch von den Altenteilern selbst gestochen und verarbeitet und von dem Hofwirt eingefahren werden müssen.

Jährlich auf Maitag ein Farken (= Ferkel) oder einen Taler (24 Ggr). Beim Antritt der Leibzucht zwei Kühe und zwar eine nächst der besten, zwei Schafe; freie Weide und Hütung der Kühe und Schafe auf den Hofwirtswiesen; sollten die Leibzüchter sich ein Zuchtkalb halten, so soll es zwei Jahre gleichfalls frei mit auf der Weide gehen; den freien Mitgebrauch des sämtlichen Hausgeräts und soll besonders der vorhandene Webestuhl den Altenteilern zum Gebrauch jährlich zur gehörigen Zeit verabreicht werden. Alle auf den Morgengabe-Grundstücken ruhenden und noch darauf gelegt werdende Lasten und Abgaben, ausgenommen den Zehnten, tragen die Hofbesitzer.

 

§ 6

Wenn einer der Leibzüchter verstirbt, so erhält der Überlebende die Hälfte der im vorstehenden Paragrafen verschriebenen Leibzucht und sofern sie teilbar ist, zur Wohnung gleichfalls die Hälfte des kleinen Wohnhauses Nr. 25 und hat Recht an Feuerung soviel Torf und Bülte stechen zu lassen, wie zur Sicherung des Haushalts erforderlich ist.

 

§ 7

Der von den jetzigen Hofbesitzern mit auf die Leibzucht zu nehmende Koffer soll nach dem Ableben des letzten Altenteilers der jüngsten Tochter derselben, Sophie Luise, zufallen und gehören. Die Beerdigungskosten der Alten zahlen die jungen Leute, bekommen aber auch den Nachlaß der Alten mit Ausnahme des gedachten, für Sophie Luise bestimmten Koffers. Urkundlich ist diese Ehestiftung so wie sie unter den Interessenten verabredet ist, von mir dem derzeitigen Hausvogt niedergeschrieben und soll solche dem königlichen Amte Neustadt/Rbge. zur gutsherrlichen Genehmigung und obrigkeitlichen Bestätigung übergeben werden.

 

So geschehen Neustadt/Rbge, den 7. Juli 1834

G. Backhaus

 

Actum Amt Neustadt/Rbge, 12. Juli 1834

 

Erschienen am Amte beide Brautleute (Rest unleserlich); beiderseitige Väter überreichten vorstehende Ehestiftung und baten nach dem solche mit ihnen durchgegangen, die darin auch ihrem Wunsch vorgenommenen Veränderungen eingetragen und sie dann nach vorgängiger gänzlicher, nochmaliger Vorlesung deren Inhalt genehmigt hatten um gutsherrliche und namentliche Bestätigung.

 

Actum ut supra

in fidem von Hinüber.

 

 

 

Material:

Frielingen. Ein Dorf verändert sich. 1351-2001, hg. im Auftrag des Arbeitskreises Dorfchronik Frielingen von Norbert Görth, Bielefeld 2001, S. 90ff, 326f.